Stadt regelt verkaufsoffene Sonntage neu

Pressemitteilung der Stadt Braunschweig vom Freitag, 21. Februar 2020

Die Stadtverwaltung hat auf die rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts Braunschweig reagiert und für die geplanten und bereits genehmigten verkaufsoffenen Sonntage in diesem Jahr den Geltungsbereich der Erlaubnis auf den Innenstadtbereich innerhalb der Okerumflut beschränkt. Daraus folgt, dass aus Anlass von „modeautofrühling“ (19. April), „trendsporterlebnis“ (27. September) und „mummegenussmeile“ (8. November) nur die Geschäfte innerhalb des Okerumflutgrabens öffnen dürfen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung (siehe Anhang) tritt mit ihrer Veröffentlichung am Samstag in der Braunschweiger Zeitung in Kraft.

„Durch die räumliche Beschränkung wird Rechtssicherheit erreicht und den Kaufleuten frühzeitig Planungssicherheit ermöglicht“, betont Ordnungsdezernent Claus Ruppert. „Zugleich unterstützen wir das Ziel, die Innenstadt lebendig zu gestalten und als attraktives Einkaufsziel auch für das Umland zu erhalten.“ Das stärke auch die Arbeitsplätze im hiesigen Einzelhandel. Ruppert äußerte die Hoffnung, dass die Gewerkschaft ver.di die veränderte Verfügung der Stadt zum Anlass nimmt, das Klageverfahren zügig und einvernehmlich zum Abschluss zu bringen.

Mit Allgemeinverfügung vom 13. Dezember 2019 hatte die Stadt ursprünglich die Erlaubnis für die Öffnung der Verkaufsstellen an vier Sonntagen im gesamten Stadtgebiet erteilt und die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet. Dagegen hatte ver.di Klage erhoben und einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2020 ordnete das Verwaltungsgericht Braunschweig die aufschiebende Wirkung der Klage an, soweit es die Öffnung der Verkaufsstellen am 9. Februar betraf. Dies führte dazu, dass die Geschäfte an diesem Tage nicht öffnen durften.

In seinem Beschluss führte das Gericht aus, dass es aufgrund der Verteilung der Veranstaltungen vorwiegend im Innenstadtbereich an einem räumlichen Zusammenhang gemessen an Braunschweigs Gesamtfläche fehle, der eine stadtweite Ladenöffnung rechtfertigen könne. Diese sei deshalb nicht gerechtfertigt, auch wenn vereinzelt Aktionen in den Außenbezirken Braunschweigs stattfänden.

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