Die Verwaltung legt den politischen Gremien den Bebauungsplan zur Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt zur Beratung und Beschlussfassung als Satzung vor. Der Bebauungsplan setzt innerhalb der Okerumflut das vom Rat bereits im Jahr 2012 beschlossene „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten“ in verbindliches Planungsrecht um. Anlass war in den vergangenen Jahren die zunehmende Anzahl von Anträgen für Spielhallen oder Wettbüros. Mit Ablauf der aus dem Glücksspielstaatsvertrag und dem niedersächsischen Glücksspielgesetz bestimmten Übergangsregelung für Spielhallen im Juni 2017 sind weitere Anträge nicht ausgeschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses besteht dann eine verbindliche planungsrechtliche Grundlage für die Beurteilung von Anträgen.
Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zu Spielhallen und Wettbüros. Andere Arten von Vergnügungsstätten werden nicht geregelt. Ziel ist es, innerhalb des Braunschweiger Wallrings die ausnahmsweise Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros auf die geeigneten Bereiche zu beschränken. Um dies planungsrechtlich zu sichern, werden im Bebauungsplan IN 250 eine Vielzahl von bereits bestehenden Bebauungsplänen hinsichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung geändert. Dort, wo kein Bebauungsplan besteht, erfolgt eine separate Steuerung, die der Gesetzgeber erst durch die Änderung des Baugesetzbuches im Jahr 2013 ermöglicht hat. Spielhallen und Wettbüros können insbesondere in den zentralen Innenstadtgebieten durch ihre Lage, ihre Anzahl oder Häufigkeit eine bestimmte Lage dominieren, so dass eine Abwertung von Geschäftslagen und eine Zerstörung funktionsfähiger Versorgungsstrukturen in Gang gesetzt wird („Trading-Down-Effekt“). Der Bebauungsplan wird daher dazu beitragen, die Innenstadt mit ihrem vielfältigen Nutzungsangebot zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Die Vorlage wird zunächst im Planungs- und Umweltausschuss am 7. Juni sowie im Verwaltungsausschuss am 13. Juni beraten, bevor der Rat der Stadt Braunschweig am 20. Juni entscheidet.
Pressemitteilung der Stadt Braunschweig vom 2. Juni 2017