Die Omnibus Richtlinie

Die wichtigste Reform des Onlinehandels


Der Arbeitsausschuss Innenstadt möchten Sie informieren, dass eine Modernisierung der EU Vorschrift zum Thema Verbraucher- und Wettbewerbsrecht durch die neue Omnibus Richtlinie bereits am 28. Mai in Kraft getreten ist.
 
Die betrifft vor allem den Online- aber auch den Stationären Handel und darunter fallen die folgenden Richtlinien:

·         Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG)
·         Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU)
·         Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)
·         Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG)

 

So müssen Händler:innen unter anderem bei der Werbung mit Rabatten als Referenz den niedrigsten Gesamtpreis des Produkts innerhalb der letzten 30 Tage angeben. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn sie alte und rabattierte Preise gegenüberstellen oder einen prozentualen Rabatt angeben.

Die Werbung mit einer durchgestrichenen Unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist außerdem künftig nur dann zulässig, wenn tatsächlich eine aktuelle unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers besteht. Dabei muss klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Preisgegenüberstellung und keine Reduzierung handelt. Ein reiner Streichpreis ohne Erläuterung ist somit unzulässig.

Eine weitere Änderung betrifft die Auszeichnung von Gesamtpreisen. Hier ist es nun zwingend erforderlich, den Grundpreis eines Produkts in der Mengeneinheit 1 Kilogramm beziehungsweise 1 Liter in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis und gut lesbar anzugeben.

Weitere Informationen zur modernisierten Richtlinie in einer Zusammenfassung finden Sie hier und die ausführliche Richtlinie hier.

Bild: Pixabay


Die Omnibus Richtlinie

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