Pressemitteilung von Dienstag, 9. Juni 2020 Stadt Braunschweig
Braunschweig. In der Gastronomie gelten nach den Vorgaben des Landes Niedersachsen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab sofort neue Regelungen, die weitere Lockerungen umfassen. So dürfen Bars – gemeint sind Schankwirtschaften – ab sofort wieder öffnen und unter den schon bisher für die Restaurationsbetriebe geltenden Voraussetzungen ihre Gäste bewirten. Clubs, Diskotheken und ähnliche müssen weiterhin geschlossen bleiben. Eine Klarstellung ist für Shisha-Bars und ähnliche Betriebe erfolgt. Während diese nach der bisherigen Regelung geöffnet sein durften, wenn ein Speisenangebot vorhanden war, hat das Land jetzt ein eindeutiges Schließungsgebot verordnet.
Unterdessen haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten bei Kontrollen mehrerer Schank- wie Speisewirtschaften festgestellt, dass in den überprüften Betrieben trotz aller Bemühungen der Gastronomen nicht alle Regeln eingehalten wurden. „Zum einen war in manchen Fällen die Einsicht in die Notwendigkeit der Regelungen nicht in ausreichendem Maße vorhanden, weshalb ausführliche Beratungs- und Überzeugungsgespräche geführt wurden“, erläutert Ordnungsdezernent Dr. Thorsten Kornblum. „Zum anderen beruhten die festgestellten Mängel aber auch auf Unkenntnis oder unzureichendem Verständnis der sich rasch wandelnden und zudem teils kompliziert formulierten Regelungen des Landes. Zwei Bestimmungen, an deren exakter Umsetzungen es öfter hapert, seien deshalb hier noch einmal allgemein erläutert.“
Ausreichend Abstand halten – auch zu den Gästen im Rücken
Die Verordnung des Landes besagt, dass die Tische in einer Gaststätte so angeordnet werden müssen, dass zwischen ihnen ein Mindestabstand von zwei Metern gewährleistet ist. Dies wird von den Gastronomen zumeist sehr genau umgesetzt. Hinzu kommt eine zweite Bestimmung: Gäste an verschiedenen Tischen müssen mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander halten. Wichtig: Dies gilt auch, wenn sie mit den Rücken zueinander sitzen. Letzteres wird oft nicht eingehalten.
Gästedaten aufnehmen – aber nicht in einer fortlaufenden Liste
Beim Besuch einer Speise- wie Schankwirtschaft einschließlich Freisitzflächen müssen die Gästedaten aufgezeichnet und drei Wochen aufbewahrt werden. Zweck der Datenerfassung ist es, im Falle der Erkrankung eines Menschen dessen eventuelle Kontaktpersonen beim Besuch in der Gaststätte ermitteln und auf eine Ansteckung untersuchen zu können. Ziel ist die frühzeitige und vollständige Unterbrechung von Infektionsketten.
Aufzunehmen sind Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer sowie die Uhrzeiten, zu denen die Gaststätte aufgesucht und wieder verlassen wurde. Bei Personengruppen aus einem Haushalt genügen die Angaben für eine Person aus diesem Haushalt. Bei den Kontrollen fehlten bisweilen die Adressdaten, und auch die Uhrzeiten wurden nicht notiert. Außerdem erfolgte in vielen Betrieben die Datenaufnahme in Listenform: Die Gäste müssen sich selbst in eine fortlaufende Liste eintragen und können dabei die bisherigen Eintragungen lesen. Dies ist aus Datenschutzgründen nicht in Ordnung. Es sollen stattdessen einzelne Blätter für die jeweils zusammen kommende Gästegruppe verwendet werden.
Die Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten wird weitere Kontrollen und auch Nachkontrollen durchführen. Bei wiederholten Verstößen müssen Gastronomen mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen rechnen. Damit es soweit nicht kommt, sollten sich Gastronomen an die Abteilung wenden, wenn sie Fragen haben: telefonisch unter 470-5741, per Mail an gewerbe.ordnung@braunschweig.de.