Werbung im öffentlichen Raum gehört zu einer lebendigen Großstadt. Sie informiert, weckt Aufmerksamkeit für die Vielfalt der Angebote des Handels, der Gastronomie und der Dienstleistungen. Werbung findet im öffentlichen Raum statt und soll von allen wahrgenommen werden können. Im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger müssen auch bei Werbung rechtliche Regeln eingehalten werden.
Fahrräder dürfen grundsätzlich, wie andere Fahrzeuge auch, Werbung tragen, zum Beispiel montierte Werbetafeln oder Aufdrucke mit Logos von Firmen oder Geschäften. Problematisch wird es, wenn sie nicht zum Fahren genutzt, sondern zum Zwecke der Werbung im öffentlichen Raum abgestellt werden, vielleicht auch gar nicht mehr fahrtüchtig sind. Dann liegt eine sogenannte unerlaubte Sondernutzung vor. Beobachtungen zeigen, dass die Zahl solcher Werbefahrräder im Straßenraum zunimmt. Besonders betroffen ist die Innenstadt. Werbefahrräder können Stadtbild und Aufenthaltsqualität in der Innenstadt beeinträchtigen. Deshalb ist es Ziel der Stadt Braunschweig, das Abstellen von Fahrrädern, die ausschließlich oder überwiegend der Werbung dienen, zu unterbinden.
Wann schreitet die Stadt ein, wann nicht?
Ob ein Fahrrad tatsächlich überwiegend der Werbung dient und nicht der Fortbewegung, ist oft nicht ohne Weiteres ersichtlich. Deshalb prüft die Stadt immer im Einzelfall. Ist eine Werbetafel zum Beispiel am Fahrrad so befestigt, dass das Fahrrad gar nicht mehr zum Fahren genutzt werden kann, liegt offenkundig eine unerlaubte Sondernutzung vor. Dagegen schreitet die Stadt ein. In allen anderen Fällen ist zunächst zu ermitteln und
zu dokumentieren, ob das Fahrrad überwiegend zum Fahren genutzt wird oder überwiegend zu Werbezwecken abgestellt wurde. Überwiegt der Werbezweck, schreitet die Stadt ein. Wird festgestellt, dass das Fahrrad überwiegend der Fortbewegung dient, schreitet die Stadt nicht ein.
Wie geht die Stadtverwaltung vor?
Ergibt die Prüfung, dass es sich um ein Werbefahrrad handelt, werden die Verantwortlichen aufgefordert das Fahrrad innerhalb einer Woche aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Dies geschieht in der Regel durch Anbringung einer Banderoleam Fahrrad. Darüber hinaus ermittelt die Stadt den Werbenden, nimmt direkten Kontakt auf und weist auf mögliche weitere rechtliche Konsequenzen hin.
Durch das Abstellen eines Werbefahrrades werden in der Regel Sondernutzungsgebühren fällig, außerdem wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Wird das Werbefahrrad nicht innerhalb der Wochenfrist entfernt, wird die Stadt in der Regel ein Zwangsgeld festsetzen
oder das Fahrrad auf Kosten des Werbenden entfernen.
Sie können uns helfen:
Wenn Sie ein Werbefahrrad stört, wenden Sie sich bitte mit Ihren Beobachtungen an
den Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit,
Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten,
Richard-Wagner-Str. 1, 38106 Braunschweig
Telefonisch ist der Zentrale Ordnungsdienst in der Regel montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr und samstags von 13 bis 18 Uhr unter der Hotline
0531 / 470-5755 erreichbar.
Gerne können Sie Ihre Hinweise auch per E-Mail
übermitteln:
zentraler.ordnungsdienst@braunschweig.de
Bitte teilen Sie uns möglichst den Werbenden, den Abstellort, das Datum und die Dauer des beobachteten Abstellens mit. Hilfreich wäre ein Foto.
Herausgegeben von der Stadt Braunschweig / Fachbereich Tiefbau und Verkehr – Februar 2019
Foto: commons.wikimedia.org/wiki/File:Werbefahrrad_Blume_Exclusiv.JPG