In Braunschweig gilt ab 17. November die 2G-Regel

Pressemitteilung von Dienstag, 16. November 2021 Stadt Braunschweig

Braunschweig. Die Stadt Braunschweig zieht Konsequenzen aus der rasant steigenden Zahl von Corona-Neuinfektionen. Ab Morgen, 17. November, gilt in vielen öffentlichen Einrichtungen die 2G-Regel.  Sie dürfen dann nur noch von nachweislich Geimpften oder Genesenen betreten werden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wird heute im Laufe des Tages auf www.braunschweig.de/öffentliche-bekanntmachungen veröffentlicht.

„In der aktuellen äußerst besorgniserregenden Lage müssen wir als Kommune handeln, wenn wir eine Chance haben wollen, ohne erneuten Lockdown durch den Winter zu kommen“, sagt Oberbürgermeister Dr. Thorsten Kornblum. „Die Lage ist ernst. Wir können nicht darauf warten, dass Land oder Bund die Regeln verschärfen. Wir müssen es jetzt tun, wenn wir unser Gesundheitssystem leistungsfähig halten und auf beliebte Traditionsveranstaltungen wie den Weihnachtsmarkt nicht verzichten wollen.“

Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in Braunschweig aktuell bei 110,6. Einmalig geimpft sind 74,51 Prozent, vollständig geimpft 70,83 Prozent der Braunschweiger Bevölkerung. Rund 79 Prozent aller Neuinfizierten sind ungeimpft. (Zahlen Stand 16. November) Ungeimpfte Personen haben ein acht Mal höheres Risiko für eine Krankenhauseinweisung als solche mit vollständigem Impfschutz.

„Die Impfquote ist nach wie vor zu gering, um eine Herdenimmunität zu erreichen“, sagt Dr. Christine Arbogast, Gesundheitsdezernentin und Leiterin des städtischen Corona-Krisenstabs. „Dass die  Fallzahlen in die Höhe schnellen, kommt deshalb nicht völlig überraschend. Wir brauchen die flankierenden Maßnahmen, die wir heute verfügt haben. Überwinden werden wir die Pandemie aber nur, wenn wir die Impfquote steigern.“

2G gilt künftig in Gastronomiebetrieben einschließlich Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen, ebenso in den geschlossenen Räumen von Sportanlagen, Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbäder, Thermen, Saunen sowie den jeweiligen Duschen und Umkleiden.  Auch Museen, Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen (mit Ausnahme von Bibliotheken), Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen. Weiter fallen Innenbereiche von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks unter die Regelung. Schließlich sind Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 gleichzeitig anwesenden Menschen auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.

Entsprechend gilt dann auch für den Braunschweiger Weihnachtsmarkt die 2G-Regel für das Betreten der Gastronomieflächen, den Direktverzehr von Speisen und Getränken außerhalb der Gastronomieflächen sowie für die Nutzung von Fahrgeschäften. „Wir haben die Planungen für den Braunschweiger Weihnachtsmarkt auf Grundlage der Landesvorgaben geplant, die eine 3G-Regel vorgesehen haben“, erklärt Gerold Leppa, Geschäftsführer der Braunschweig Stadtmarketing GmbH, die den Weihnachtsmarkt in Braunschweig veranstaltet. „Nach fast zwei Jahren Pandemie-Erfahrung war aber klar, dass die Entwicklungen kurzfristige Änderungen erforderlich machen können. Dementsprechend haben wir so flexibel geplant, dass wir jetzt mit überschaubarem Aufwand die neuen Vorgaben umsetzen können.“ Konkret bedeutet das, dass den Stempel für den Einlass auf die Gastronomieflächen und den Verzehr vor Ort nur noch Menschen erhalten, die statt der 3G nun die 2G Regel erfüllen.

Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Diese Personengruppen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen, soweit sie einen negativen Test vorweisen können. Auch bei der Nutzung von Sportanlagen im Rahmen des Spitzen- und Profisports, bei Trainings von Rettungsschwimmern, Schulsports sowie für begleitende Aufsichtspersonen im Rahmen des Erstschwimmunterrichts von Kindern gilt die 2G-Regelung nicht.

Die Allgemeinverfügung wird gemäß Hauptsatzung als Eilfall im Internet unter www.braunschweig.de/öffentliche-bekanntmachungen veröffentlicht. Die aktuelle Landesverordnung ermöglicht es den Kommunen, Maßnahmen festzulegen, die über die Bestimmungen des Landes hinausgehen, wenn dies die aktuelle Lage erfordert. Wenn das Land entsprechende Regelungen per eigener Verordnung vorgibt, würde die Allgemeinverfügung obsolet.

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