Satzung
Satzung des
Arbeitsausschuss Innenstadt Braunschweig e. V.
eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig Nr. 4005
§ 1 Name, Sitz und Rechnungsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsausschuss Innenstadt Braunschweig e. V.“ Er hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Soweit im Text dieser Satzung oder etwaiger Ordnungen des Vereins bei Funktions- und Ehrenamtsbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet wird, so dient dies lediglich der leichteren Lesbarkeit, das heißt unabhängig davon können alle Funktionen und Ehrenämter von Frauen und Männern gleichermaßen besetzt werden.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Stärkung der Einkaufszentralität der Braunschweiger Innenstadt durch Werbung, Veranstaltungen und andere gemeinsame Maßnahmen.
(2) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften sein.
(2) Es gibt sowohl eine Vollmitgliedschaft als auch eine Fördermitgliedschaft.
Vollmitglieder entrichten ihren Beitrag gemäß den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträgen nach Geschäfts- / Firmengröße und haben in der Mitgliederversammlung auch Stimmrecht.
Fördermitglieder entrichten einen mit dem Vorstand ausgehandelten Beitrag in Geld oder Sachleistungen und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Verein ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, wobei anzugeben ist, ob als Mitgliedschaftsstatus eine Vollmitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft begründet werden soll. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, bei vom Mitglied nachzuweisender vollständiger Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit oder im Falle seines Austritts aus dem Verein, der durch schriftliche Erklärung mit Monatsfrist zum Kalenderjahresende erfolgen kann.
(4) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss kraft Beschlusses des Vorstandes, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung seinen fälligen Beitrag nicht gezahlt hat. Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss ist mit Begründung zu versehen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Vorstandsbeschluss über seinen Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Vollmitglied hat Sitz, Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich in den Vorstand des Vereins wählen lassen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und die Vereinsbeiträge gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung zu zahlen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
– Bestellung und Abberufung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Jahresabschlusses nebst Prüfbericht
– Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
– Beschlussfassung über die Beitragshöhe und -staffelung
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
– Beschlussfassung über Beschwerden gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder statt.
(4) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit Zweiwochenfrist einberufen.
(5) Jedes Vollmitglied hat in der Mitgliederversammlung – unabhängig von der Höhe des von ihm gezahlten Beitrags – eine Stimme.
(6) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied nach Absatz (5) an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, kann es einer anderen Person aus dem eigenen Unternehmen oder einem anderen Mitglied durch Vollmacht seine Stimme übertragen. Die Vollmacht muss schriftlich zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf in der Mitgliederversammlung neben der eigenen Stimme nicht mehr als zwei Stimmen zusätzlich im Wege der Stimmrechtsübertragung vertreten.
(7) Die Mitgliederversammlung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 9), mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichneten Ergebnisniederschrift niedergelegt, die den Mitgliedern mitgeteilt wird.
§ 7 Wahlordnung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen in folgender Reihenfolge:
– Vorsitzender
– Stellvertretender Vorsitzender
– Sieben weitere Mitglieder des Vorstandes
unter Verwendung von Stimmzetteln.
(2) Für die Durchführung der Wahlen wird aus der Mitgliederversammlung ein Mitglied im Vollmitgliedschaftsstatus, welches nicht dem amtierenden Vorstand angehören darf, als Wahlleiter gewählt. Das für die Wahlleitung gewählte Mitglied ist ermächtigt, Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei den Wahlgängen zu bestimmen.
(3) Jedes Mitglied, außer dem amtierenden Vorstand, hat das Recht, sich für diese Aufgabe auch schon im Vorfeld der Versammlung zu bewerben.
(4) Bei maximal drei Bewerbern gelten diese als gesetzt und üben gemeinsam das Amt aus und bestimmen untereinander den Sprecher.
(5) Bei mehr als drei Bewerbern bestimmen die Mitglieder per Akklamation die drei Wahlleiter; diese Wahl wiederum wird von einem Vertreter der Geschäftsstelle geleitet.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie sieben weiteren Mitgliedern.
(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit nach Absatz (3) aus, so kann der Vorstand durch Beschluss für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.
(5) Tritt der gewählte Vorstandsvorsitzende oder der gewählte stellvertretende Vorstandvorsitzende zurück, so wählt der verbleibende Vorstand aus seinen Reihen den Nachfolger, der dann das Amt bis zum nächsten regulären Wahltermin innehat.
(6) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder und gestaltet seine Tätigkeit selbst.
(8) Beschlüsse des Vorstands werden in einer von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichneten Ergebnisniederschrift niedergelegt, die vom Vorstand genehmigt wird.
(9) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, er schlägt der Mitgliederversammlung die Beitragsordnung und den Jahreswirtschaftsplan zur Zustimmung vor, verwaltet die Vereinsmittel und entscheidet gemäß Jahreswirtschaftsplan über deren Verwendung.
(10) Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag abschließen.
(11) Der Vorstand kann einen Beirat bilden.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Über Änderungen der Satzung beschließt nach Ankündigung in einer vorherigen Einladung eine Mitgliederversammlung, die beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder im Wege von Stimmrechtsübertragungen durch Vollmacht nach Maßgabe dieser Satzung vertreten ist.
(2) Wenn die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nach Absatz 1 nicht gegeben ist, so ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung eine weitere Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung nach Absatz 1 schriftlich einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung nach Absatz 1 hinzuweisen.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen.
(4) Die Auflösung des Vereins kann auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Eine Stimmrechtsübertragung durch Vollmacht ist für eine solche Mitgliederversammlung nicht zugelassen. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen.
(5) Im Falle eines Auflösungsbeschlusses entscheiden die anwesenden Mitglieder über die Verwendung der Vermögenswerte des Vereins, wobei eingegangene Verpflichtungen zunächst abgelöst werden müssen. Der amtierende Vorstand sorgt für die beschlossene Mittelverwendung und verbleibt bis zur ordnungsgemäßen Löschung des Vereins im Vereinsregister im Amt.