Weniger Einschränkungen für Geimpfte und Genesene

Pressemitteilung von Freitag, 7. Mai 2021 Stadt Braunschweig

Menschen, die gegen COVID-19 geimpft oder von einer nachgewiesenen Infektion mit dem Sars-CoV2-Virus genesen sind, erhalten bestimmte Erleichterungen. Bundestag und Bundesrat haben hierzu eine Verordnung beschlossen, die an diesem Wochenende in Kraft tritt.  Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht weniger Einschränkungen für Geimpfte und von der COVID-19-Erkrankung genesene Menschen vor. Bestimmte Einschränkungen, die das Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Pandemie vorsieht, gelten für sie nicht mehr. Dazu gehören etwa Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen. Ebenso gibt es für diese Personen Ausnahmen von Quarantänepflichten.

Grund für diese Verordnung sind zunehmende wissenschaftliche Belege dafür, dass von Geimpften und Genesenen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht. Es geht darum, Eingriffe in die Grundrechte, die nicht mehr gerechtfertigt sind, aufzuheben.

Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen, z. B. den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es einer oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.

Genesene benötigen den Nachweis für einen PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Dieser Nachweis kann erbracht werden durch den Quarantänebescheid des Gesundheitsamtes Braunschweig. In der Begründung des Quarantänebescheides (Seite 2) ist vermerkt, wann der oder die Erkrankte und jetzt Genesene positiv auf SarsCoV-2 getestet wurden.

Alle Erkrankten, die mittlerweile genesen sind, erhalten außerdem in den nächsten Tagen einen Genesungs-Nachweis zugesandt. Auch dieser kann vorgelegt werden, um Erleichterung von den Schutzmaßnahmen zu erhalten.

Die COVID-19-Schutzmaßnahme-Ausnahmenverordnung sieht insbesondere vor:

  1. Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden z. B. bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen.
  2. Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um z. B. zum Friseur zu gehen.
  3. Wichtig ist jedoch: Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wo dies vorgeschrieben ist, und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.

Weniger Einschränkungen für Geimpfte und Genesene

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